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Wirtschaftsausschuss und Personalplanung

Rechte und Pflichten aus § 106 BetrVG

Teilnahmevoraussetzung

»Einführung in die Betriebsratsarbeit«


Referenten

EHZ Rechtsanwälte

Reutlingen

 

Die Zieldaten eines Unternehmens und deren Umsetzung erfordern eine korrespondierende Personalplanung. Das Unternehmen hat dem Wirtschaftsausschuss die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen und mit ihm zu beraten. Der Wirtschaftsausschuss muss seinen Beitrag leisten und sein Beratungsrecht qualifiziert ausüben können, um den Betriebsrat sachgerecht zu informieren und bei der Personalplanung nach § 92 BetrVG zu unterstützen. Personalplanung gewinnt an Bedeutung und kann vorausschauend betriebliche und soziale Probleme lösen.


Seminarinhalt

  • Inhalt der Unterrichtungsverpflichtung
  • Zeitpunkt der Unterrichtungsverpflichtung
  • Erforderliche Unterlagen – Einbeziehung und Nutzung von vorhandenen Personaldatenbanken
  • Abgrenzung zur betrieblichen Personalplanung des § 92 BetrVG
  • Gegenstand und Instrumente der betrieblichen Personalplanung
  • Zusammenwirken der unternehmerischen und betrieblichen Personalplanung
  • Vorschläge des Wirtschaftsausschusses zu den Auswirkungen der Planung und der Umsetzung der Unternehmensziele
  • Unterrichtung des Betriebsrats als dessen Hilfsorgan


Nutzen

Sie kennen die Informations-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und wenden die Informationen aus dem Wirtschaftsausschuss zielgerichtet für eine Personalplanung an.

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