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Telearbeit: Home Office oder Mobile Arbeit?

Handlungsfelder und Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Teilnahmevoraussetzung

Betriebsräte I


Referenten

Dieter Stang,

Rechtsanwalt, ehrenamtlicher Richter am Bundesarbeitsgericht, Stuttgart

 

Home Office und Mobile Arbeit - zwei Formen der Arbeit außerhalb des Betriebs, die bis vor Kurzem zumindest in einigen Betrieben eine eher untergeordnete Rolle gespielt haben. Mit der Corona-Pandemie hat sich das Blatt gewendet. So viele Beschäftigte wie nie zuvor arbeiten von zu Hause. Manche Betriebe überlegen sogar, Telearbeit als dauerhaftes Instrument der Kostensenkung zu nutzen. Die Ein- bzw. Durchführung von Telearbeit unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats. Gesunde Arbeitsbedingungen enden nicht am Werkstor. Im Seminar lernen die Teilnehmenden die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Arbeiten außerhalb des Betriebs kennen. Sie erfahren außerdem, was man bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht vergessen sollte und wie eine gute Regelung aussehen kann.


Seminarinhalt

  • Home Office und Mobile Arbeit - Wo liegt der Unterschied?
  • Interessen von Beschäftigten und Arbeitgeber
  • Mitwirkung des Betriebsrats bei Telearbeit
    • Anregungen und Einbeziehung von Beschäftigten nach § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
    • Mitbestimmung bei Fragen der Ordnung und der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BetrVG
    • Mitwirkung des Betriebsrats nach §§ 90, 91 BetrVG
    • Vorliegen einer Versetzung nach §§ 90, 100 BetrVG
  • Überblick zu den Anforderungen an die Arbeitsplatzgestaltung
    • Arbeitsstättenverordnung
    • Betriebssicherheitsverordnung
    • Arbeitszeitgesetz
    • Arbeitsschutzgesetz
  • Regelungsgegenstände einer Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG, bspw. Lage der Arbeitszeit, Arbeitsmittel, betriebliche Präsenzzeiten, etc.


Nutzen

Sie lernen, zwischen Home Office und Mobiler Arbeit fachlich sowie rechtlich zu unterscheiden.

Sie erhalten einen Überblick zu Anforderungen an einen Arbeitsplatz zu Hause.

Sie erfahren, bei welchen Fragen der Betriebsrat mitreden oder gar mitentscheiden darf.

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