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Seminaranmeldung und Beschlussfassung
 
Hinweise zur Beschlussfassung
Vor der Anmeldung zum Seminar ist eine ordnungsgemäße Beschlussfassung nach § 37 Abs. 6 BetrVG sowie die Entsendungsmitteilung an den Arbeitgeber notwendig. Zur ordnungsgemäßen  Beschlussfassung nach § 37 Abs. 6 BetrVG gehört:
 

  • Der entsprechende Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Betriebsratssitzung mit Vorlage der Seminare und der Namen der Betriebsratsmitglieder/ Mitglieder der Jugend- und  Auszubildendenvertretung, die das Seminar besuchen sollen.
  • Die Erforderlichkeit der Qualifizierungsmaßnahme für die Betriebsratsarbeit/die Arbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist vor einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung zu prüfen.
  • Der Beschluss ist im Protokoll festzuhalten.
  • Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen der Themenplan zu übergeben, damit er die Geeignetheit des Seminars, aber auch die Erforderlichkeit für die Tätigkeit des Betriebsrats/der Jugend- und Auszubildendenvertretung überprüfen kann.

 

 Für die Schwerbehindertenvertretung und deren Stellvertretung gelten die Bestimmungen nach § 179 Abs. 4 und Abs. 8 SGB IX.

 
Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber

Der Rechtsanspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG und § 179 Abs. 4 SGB IX bedeutet, dass der Arbeitgeber die Mitglieder der betrieblichen Interessenvertretungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freizustellen hat. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG bzw. § 179 Abs. 8 SGB IX auch verpflichtet, alle mit dem Besuch des Seminars anfallenden Kosten (Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten und Seminargebühr) zu übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass das betreffende Seminar Kenntnisse vermittelt, die für die konkrete Arbeit der betrieblichen Interessenvertretung im Betrieb erforderlich sind. Darunter fallen nicht nur Seminare, die neue Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge zum Thema haben, sondern alle Seminare, die Wissen vermitteln, welches einen direkten Bezug zu den momentanen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben der betrieblichen Interessenvertretung hat. Gibt es Schwierigkeiten bei der Freistellung oder weigert sich der Arbeitgeber, die Kosten zu erstatten, bitten wir Sie, uns umgehend zu informieren.

 

Hinweis
Mit der Novellierung des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz gilt entsprechend § 179 Abs. 8 SGB IX der umfassende Schulungsanspruch grundsätzlich auch für den ersten Stellvertreter der Vertrauensperson.

 

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